Allgemeine Lieferbedingungen der Walter Perske GmbH

(Stand: April 2015)

§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Sämtliche Leistungen und Lieferungen der Walter Perske GmbH (nachfolgend „Perske") erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen sowie in Ergänzung hierzu der vom ZVEI Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. veröffentlichten Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektronindustrie („grüne Lieferbedingungen") in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung. Soweit die grünen Lieferbedingungen von den vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen abweichen, gehen die vorliegenden Bedingungen vor. Abweichende Bestimmungen, die zwischen dem Besteller und Perske individuell vereinbart werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis.
  2. Sämtliche Angebote von Perske sind freibleibend. Der jeweilige Auftrag kommt erst zustande, wenn Perske dem Besteller die Auftragsübernahme schriftlich, per Telefax oder in Textform (per E-Mail) bestätigt.
  3. Für den Umfang der jeweiligen Lieferung oder Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Perske maßgeblich.
  4. Nachträgliche Änderungswünsche oder Sonderwünsche des Bestellers, welche von Perske als Vertragsänderung akzeptiert werden, oder bei Erstellung des Angebotes nicht vorhersehbare Umstände berechtigen Perske, den vereinbarten Preis an die nachträglichen Änderungswünsche bzw. veränderten Umstände anzupassen. Der Besteller ist über die Preisanpassung zu unterrichten.

§2 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrund, Eigentum von Perske.
  2. Die Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte von Perske ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben Perske vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe des Eigentums alle Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller tritt Perske schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach § 2 Abs. (1). Auf Verlangen von Perske ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an Perske bekanntzugeben und Perske die zur Geltendmachung der Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
  4. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für Perske. Perske wird unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache, und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Perske nicht gehörenden Gegenständen steht Perske ein Miteigentumsrecht an den neuen Sachen in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Perske abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Perske ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt § 2 Abs. (3) entsprechend.
  5. Perske verpflichtet sich, die Perske zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentum von Perske hinzuweisen. Der Besteller hat Perske jede Beeinträchtigung der Rechte an den im Eigentum von Perske stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist Perske berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat dann kein Recht zum Besitz.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich etwaiger vereinbarter Zusatzleistungen wie Verpackung und Versand sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer zu zahlen, wenn nicht anderweitig vereinbart.

§4 Lieferung

  1. Lieferfristen und Liefertermine stellen ohne ausdrückliche schriftliche Abrede keine Fixtermine dar und berechtigen im Falle des Verzugs den Besteller nicht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung.
  2. Teillieferungen sind, soweit dies im Einzelfall für den Besteller zumutbar ist, zulässig.
  3. Verpackungen können bei berechtigter Rücksendung zu 2/3 des hierfür berechneten Wertes wieder gutgeschrieben und mit künfti
gen Forderungen von Perske verrechnet werden.

§5 Versand

Sofern vereinbart wurde, dass die Waren versendet werden sollen, liegt die Auswahl des Transportunternehmens im Ermessen von Perske. Ansprüche wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegen das beauftragte Transportunternehmen und innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.

§6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Perske ist Mannheim. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim. Perske hat jedoch auch das Recht, den Besteller an dem für ihn allgemeinen zuständigen Gerichtsstand zu verklagen. Auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Perske und dem Besteller ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Regeln des internationalen Privatrechts anwendbar.

 

Unsere Lieferbedingungen können Sie auch als PDF ansehen und speichern.

 

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